Wohnungseigentum und Streitigkeiten in Wohnanlagen
Hausgeld, Beschlüsse der Eigentümerversammlung, Gemeinschaftseigentum und Nachbarschaftsstreitigkeiten.
- Zivilsachen
Zuletzt aktualisiert: · Av. Şeref Şahin
Das Wohnungseigentumsrecht regelt die Rechte und Pflichten der Eigentümer in Mehrfamilienhäusern und Wohnanlagen, die Nutzung des Gemeinschaftseigentums und die Arbeitsweise der Verwaltung.
Bei Hausgeldrückständen, Eingriffen in das Gemeinschaftseigentum, Lärm oder Beschlüssen der Eigentümerversammlung führt der richtige Weg meist zunächst über eine schriftliche Abmahnung und anschließend zum Friedensgericht für Zivilsachen.
Wann Sie sich an uns wenden können
- Hausgeld oder gemeinschaftliche Kosten werden nicht gezahlt – oder Ihnen wurde zu Unrecht Hausgeld berechnet
- Sie möchten gegen einen Beschluss der Eigentümerversammlung vorgehen
- In das Gemeinschaftseigentum wurde ohne Zustimmung eingegriffen
- Von Ihrem Nachbarn gehen dauerhafte Störungen aus
- Sie sind der Meinung, dass der Verwalter keine Rechenschaft ablegt
- Ihr Gebäude ist in ein Stadterneuerungsverfahren einbezogen
Anwaltliche Tätigkeiten
- Zwangsvollstreckung und Klagen wegen Hausgeld und gemeinschaftlicher Kosten
- Anfechtung von Beschlüssen der Eigentümerversammlung
- Unterlassung von Eingriffen in das Gemeinschaftseigentum und Wiederherstellung des früheren Zustands
- Erstellung und Änderung der Gemeinschaftsordnung (yönetim planı)
- Klagen auf Rechnungslegung und Abberufung des Verwalters
- Klagen aus dem Nachbarrecht
- Vertretung von Eigentümern und Vertragsprüfung bei der Stadterneuerung
- Beratung von Verwaltungen von Wohnanlagen und Mehrfamilienhäusern
Häufige Fragen zu diesem Rechtsgebiet
Was kann man gegen einen Eigentümer tun, der kein Hausgeld zahlt?
Der Verwalter kann wegen rückständigen Hausgelds und gemeinschaftlicher Kosten die Zwangsvollstreckung einleiten oder Klage erheben. Das Wohnungseigentumsgesetz sieht für nicht fristgerecht gezahlte Beträge eine Verzugsentschädigung von fünf Prozent pro Monat vor.
Wie fechte ich einen Beschluss der Eigentümerversammlung an?
Ein Eigentümer, der dem Beschluss nicht zugestimmt hat, kann vor dem Friedensgericht für Zivilsachen auf dessen Aufhebung klagen. Da das Gesetz hierfür kurze Ausschlussfristen vorsieht, sollten Sie handeln, sobald Sie von dem Beschluss erfahren.
Mein Nachbar hat seinen Balkon verglast – ist das zulässig?
Änderungen an Gemeinschaftseigentum oder an der Fassade bedürfen grundsätzlich der Zustimmung der Eigentümer. Die Wiederherstellung des früheren Zustands bei eigenmächtigen Änderungen kann gerichtlich verlangt werden.
Wie wird bei der Stadterneuerung entschieden?
Bei Gebäuden, die als Risikobauten eingestuft wurden, wird nach dem Gesetz Nr. 6306 mit der Mehrheit der Eigentümer nach Miteigentumsanteilen entschieden. Die Rechte der Eigentümer, die nicht zustimmen, sind im Gesetz gesondert geregelt.